Wertentwicklung und Informationsblatt für die Veranlagung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge
Die Prämien für die Kärntner Garantiepension – staatlich gefördert werden im Rahmen der Veranlagung in einem der oben angeführten thesaurierenden Spezialfonds der Security KAG investiert. Ziel der Anlagestrategie ist es, unter Wahrung einer Kapitalgarantie für den Versicherungsnehmer, langfristig stetige Erträge zu erwirtschaften.
In welchem der unter Downlaods angeführten Spezialfonds Sie sich mit Ihrer Kärntner Garantiepension – staatlich gefördert - befinden, entnehmen Sie bitte der jährlich durch die Kärntner Landesversicherung übermittelten Depotwertbestätigung.
Selbstverständlich können sie auch telefonisch die gewünschten Informationen anfordern (Tel: 0463 5818-0), die wir Ihnen gerne schriftlich übermitteln.
Eine gesetzliche Mindestbindefrist von 10 Jahren muss eingehalten werden, danach ist der Zugriff auf das Kapital (Rückkauf) zulässig. Sollte aufgrund einer Notsituation die Kärntner Garantiepension nicht weiter bespart werden können, ist eine Prämienfreistellung nach dem ersten Versicherungsjahr möglich.
Dies ist grundsätzlich der Übertrag der Ansprüche (angespartes Kapital inkl. Gewinnanteile) in eine lebenslange Rente (Zusatzpension).
Eine einmalige Auszahlung des angesparten Kapitals
Die Hälfte der staatlichen Prämien müssen zurückgezahlt werden und eine Nachversteuerung der Kapitalerträge hat zu erfolgen.
Übernimmt der Bezugsberechtigte den Vertrag und führt diesen fort, so bleiben die staatlichen Prämien erhalten! Wird das Kapital als Einmalauszahlung konsumiert, muss die Hälfte der staatlichen Prämien zurückbezahlt werden und eine Nachversteuerung der Kapitalerträge erfolgen.
Für den Erhalt der staatlichen Prämie verzichten Sie unwiderruflich für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beiträgen resultierenden Anspruches. Prämienfreistellungen sind für den Erhalt der staatlichen Prämie nicht schädlich.
Bei der KLV haben Sie die freie Wahl der Vertragslaufzeit. Lediglich die Mindestvertragslaufzeit und die angeführte Garantiefrist - vertraglich vereinbarte Mindestbindefrist sind einzuhalten.
Bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Abschlusses ist eine Mindestvertragslaufzeit von 20 Jahren, vom 43. bis zum 47. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Abschlusses eine Mindestvertragslaufzeit von 15 Jahren und ab Vollendung des 48. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Abschlusses eine Mindestvertragslaufzeit von 10 Jahren einzuhalten.
Bei Vertragslaufzeiten von 10 bis 14 Jahren beträgt die Garantiefrist - vertraglich vereinbarte Mindestbindefrist 10 Jahre, bei Vertragslaufzeiten von 15 bis 19 Jahre beträgt die Garantiefrist - vertraglich vereinbarte Mindestbindefrist 15 Jahre, ansonsten 20 Jahre.
Die Gewinnbeteiligung der Kärntner Garantiepension richtet sich alleine nach den durch das Veranlagungsmodell erzielten Erträge. Durch das Veranlagungsmodell werden die Vorschriften des § 108h Abs.1 Z1 ESTG 1988 laufend erfüllt. Die Kärntner Landesversicherung ist berechtigt, das Veranlagungsmodell auf zukünftige gesetzliche Änderungen anzupassen. Des Weiteren ist die Kärntner Landesversicherung jederzeit berechtigt, zur Abbildung der Zukunftsvorsorge gem. § 108h Abs.1 Z2 lit c EStG 1988 und der Sicherstellung der Kapitalgarantie das vorhandene Kapital in entsprechende Fonds zu veranlagen.
Die Veranlagung erfolgt nach den gesetzlich festgelegten Vorschriften
Mit Unterfertigung Ihres Antrages auf Erstattung von Einkommenssteuer gemäß § 108g EStG 1988 übernimmt die Kärntner Landesversicherung die Anforderung Ihrer Förderung von der Finanzlandesdirektion und führt sie direkt der Veranlagung zu.
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