E-Moped Regelung ab 1. Oktober 2026

Neue Regeln für E-Mopeds ab Oktober 2026: Das müssen Sie wissen

Ab 1. Oktober 2026 gelten in Österreich neue Vorschriften für E-Mopeds. Diese Fahrzeuge wurden bisher rechtlich wie Fahrräder behandelt, sie gelten jedoch zukünftig als Kraftfahrzeuge. Wer ein E-Moped besitzt und auch weiterhin nutzen möchte, sollte sich rechtzeitig um Themen wie Führerschein, Fahrzeugpapiere, Versicherung und Zulassung kümmern.

Auf einen Blick: Die wichtigsten Änderungen ab 1. Oktober 2026

Ab 1. Oktober 2026 gelten für E-Mopeds dieselben Vorgaben wie für herkömmliche Mopeds:

  • Führerschein, mindestens Klasse AM
  • Zulassung und Kennzeichentafel
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • regelmäßige §-57a-Begutachtung, das sogenannte „Pickerl“
  • Helmpflicht für alle Altersgruppen
  • Benützung der Fahrbahn statt Radwegen oder Radfahrstreifen
  • Alkoholgrenze von 0,1 Promille

Erfüllt ein E-Moped diese Voraussetzungen nicht, darf es ab 1. Oktober 2026 nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen genutzt werden.

Welche Fahrzeuge gelten als E-Mopeds?

Betroffen sind einspurige Fahrzeuge der Klasse L1e-B, die bisher aufgrund ihrer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und einer Nenndauerleistung von maximal 250 Watt rechtlich als Fahrräder galten. Dazu zählen vor allem elektrische Zweiräder ohne Pedale und Fahrzeuge mit Pedalen, deren Motor über einen Gasgriff oder Gashebel auch ohne Treten aktiviert werden kann

Ob ein Fahrzeug unter die neuen Bestimmungen fällt, lässt sich nicht allein anhand des Aussehens, der Leistung oder der Geschwindigkeit feststellen. Entscheidend ist die technische Einstufung des jeweiligen Modells.

Klassische E-Bikes, deren Motor nur beim Treten unterstützt, sind nicht betroffen. Eine Schiebe- oder Anfahrhilfe in Schrittgeschwindigkeit ändert daran nichts. Auch für Seniorenmobile, die innerhalb der gesetzlichen Leistungs- und Geschwindigkeitsgrenzen bleiben, gelten die neuen Vorschriften nicht.

Im Zweifel sollten die Fahrzeugunterlagen geprüft oder der Hersteller beziehungsweise Generalimporteur kontaktiert werden.

Radweg vs. Fahrbahn: Wo dürfen E-Mopeds künftig fahren?

Eine der sichtbarsten Änderungen betrifft die Nutzung von Radfahranlagen. Ab 1. Oktober dürfen E-Mopeds nicht mehr auf Radwegen, Radfahrstreifen oder Mehrzweckstreifen fahren.

Da sie künftig als Kraftfahrzeuge gelten, müssen sie wie herkömmliche Mopeds auf der Fahrbahn genutzt werden. Das gilt auch für Modelle, die nur eine Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h erreichen.

Welcher Führerschein wird benötigt?

Zum Lenken eines E-Mopeds ist künftig mindestens ein Führerschein der Klasse AM erforderlich. Wer bereits einen Führerschein der Klasse B oder eine andere Klasse besitzt, in der AM enthalten ist, benötigt keinen zusätzlichen Mopedführerschein.

Die Ausbildung für die Klasse AM kann unter anderem bei Fahrschulen sowie bei Mobilitätsclubs absolviert werden. Das Mindestalter beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Mit der Ausbildung kann bereits zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.

Warum eine Haftpflichtversicherung notwendig wird

Mit der Einstufung als Kraftfahrzeug wird auch eine Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtend. Sie übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche, wenn mit dem E-Moped andere Personen verletzt oder fremde Sachen beschädigt werden. Gleichzeitig wehrt sie unberechtigte Forderungen ab.

Für die Zulassung wird eine Versicherungsbestätigung benötigt. Erst danach kann das Fahrzeug angemeldet und eine Kennzeichentafel ausgegeben werden.

Zur KLV-Haftpflichtversicherung

Fahrzeugpapiere frühzeitig prüfen

Besonders wichtig ist die Frage, ob für das E-Moped die erforderlichen Fahrzeugdokumente vorhanden sind. Für eine Zulassung braucht es entweder:

  • ein CoC-Papier als EU-Übereinstimmungsbescheinigung
  • oder eine Einzelgenehmigung

Liegt eine EU-Typengenehmigung vor, kann das CoC-Papier in vielen Fällen nachträglich beim Hersteller oder Generalimporteur angefordert werden.

Gibt es keine EU-Typengenehmigung, ist eine Einzelgenehmigung erforderlich. In Kärnten ist dafür die technische Prüfstelle des Amtes der Kärntner Landesregierung zuständig.

Ohne CoC-Papier oder Einzelgenehmigung kann das Fahrzeug nicht zugelassen und ab 1. Oktober 2026 nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen genutzt werden. Gerade bei älteren oder online gekauften Modellen empfiehlt es sich deshalb, die Unterlagen möglichst früh zu prüfen.

So bereiten Sie sich auf die Umstellung vor

Wenn Sie Ihr E-Moped auch nach dem 1. Oktober 2026 verwenden möchten, sollten Sie folgende Punkte klären:

  1. Fahrzeug einordnen: Prüfen Sie, ob Ihr Modell von den neuen Vorschriften betroffen ist.
  2. Fahrzeugpapiere suchen: Kontrollieren Sie, ob ein CoC-Papier oder eine andere Genehmigung vorhanden ist.
  3. Hersteller kontaktieren: Fehlende Unterlagen können möglicherweise nachträglich ausgestellt werden.
  4. Lenkberechtigung prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie mindestens die Führerscheinklasse AM besitzen.
  5. Versicherung abschließen: Für die Zulassung benötigen Sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
  6. Fahrzeug zulassen: Mit Versicherungsbestätigung und Fahrzeugunterlagen kann die Anmeldung bei einer Zulassungsstelle erfolgen.
  7. Helm und Fahrzeugzustand prüfen: Ab Oktober besteht eine allgemeine Helmpflicht. Auch die technische Ausstattung muss den Vorgaben entsprechen.

Häufige Fragen zu den neuen E-Moped-Regeln

  • Reicht ein Führerschein der Klasse B aus?
    Ja. Die Klasse AM ist im B-Führerschein bereits enthalten.
  • Darf ich mit einem langsamen E-Moped weiterhin auf dem Radweg fahren?
    Nein. Betroffene E-Mopeds müssen ab 1. Oktober 2026 auf der Fahrbahn genutzt werden.
  • Braucht jedes E-Moped ein Kennzeichen?
    E-Mopeds, die unter die neue Einstufung als Kraftfahrzeug fallen, müssen zugelassen und mit einer Kennzeichentafel ausgestattet werden.
  • Was gilt für herkömmliche E-Bikes?
    E-Bikes, deren Motor nur beim Treten unterstützt, sind von der Neueinstufung nicht betroffen. Entscheidend ist die Funktionsweise des Antriebs.
  • Was passiert, wenn keine Fahrzeugpapiere vorhanden sind?
    Ohne CoC-Papier oder Einzelgenehmigung ist keine Zulassung möglich. Das E-Moped darf dann ab 1. Oktober nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden.

Nicht bis Oktober warten

Führerschein, Fahrzeugpapiere, Versicherung und Zulassung lassen sich nicht immer kurzfristig organisieren. Wer ein E-Moped besitzt, sollte daher schon jetzt prüfen, ob alle Voraussetzungen für die weitere Nutzung erfüllt werden können.

Ihre KLV Kundenberater:innen unterstützen Sie gerne bei Fragen zur verpflichtenden Haftpflichtversicherung und den nächsten Schritten für die Zulassung.

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Stand: August 2026

Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Versicherungs- oder sonstige Fachberatung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.